Feuerschutzabschlüsse, allgemein auch als Brandschutztüren bezeichnet, sind Türen in brandbeständigen oder auch brandhemmenden Wänden. Sie sollen eine Ausbreitung eines Feuers durch die Öffnung in der Wand verhindern. Die jeweilige Landesbauordnung und eventuelle Sonderbauvorschriften schreiben den Einbau solcher Türen fest.
Die Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse werden in der 4102-5 (D) geregelt. Es gibt folgende Feuerwiderstandsklassen: T30, T60, T90, T120 und T180. Die Zahl hinter dem T gibt die Dauer in Minuten an, für welche Dauer der Feuerschutzabschluss den Durchtritt des Feuers (nicht des Rauches) verhindert und sich dann noch öffnen lassen muss. Zweiflügelige Türen werden mit der Ergänzung 2 gekennzeichnet: T30-2, einflügelige Türen werden mit der Ergänzung 1 gekennzeichnet: T90-1. Eventuelle Verglasungen in den Türen müssen die selbe Feuerwiderstandsklasse wie die Tür besitzen: eine T90 Tür muss eine F90 Verglasung eingebaut haben.
Brandschutztüren müssen immer selbstschließend sein und dürfen nicht mit Keilen oder ähnlichem offen gehalten werden. Teilweise verfügen Feuerschutzabschlüsse über Feststellanlagen, welche die Feuerschutzabschlüsse offen halten. Über autarke Brandmelder gesteuert, werden diese Feuerschutzabschlüsse bei Branddetektion automatisch geschlossen.
Zusätzlich können Feuerschutzabschlüsse auch rauchdicht sein, um die Verbreitung von Rauch zu verhindern. Ein Feuerschutzabschluss ist nicht zwangsläufig rauchdicht, umgekehrt gibt es rauchdichte Türen, die keine Anforderung an den Feuerwiderstand erfüllen. Die genauen Anforderungen an Rauchschutztüren regelt die DIN 18095. Eine Tür der Feuerwiderstandsklasse T30 mit Rauchschutzfunktion nach DIN 18095 nennt sich T30-RS.
Die Rauchdichtigkeit wird über eine allseitig umlaufende Dichtung gewährleistet, die im eingebauten und geschlossenen Zustand den Durchtritt von kaltem und heißem Rauch (bis zu 200 °C) verhindert. Sie sollen im Brandfall für eine Zeitdauer von etwa 10 Minuten die Rettung von Menschen und Tieren ohne Atemschutzmaske gewährleisten. Rauchschutztüren müssen ebenfalls immer selbstschließend sein.
Eine Feuerschutztür muss vom DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) als “Feuerschutzabschluss” bauaufsichtlich zugelassen sein. Eine solche Genehmigung wird für 5 Jahre erteilt und auf Antrag auch verlängert. Erlischt eine solche Zulassung, darf die Tür nicht mehr verwendet werden. Wurde die Tür jedoch vor Ablauf der Zulassung eingebaut und der Übereinstimmungsnachweis jener Firma welche die Tür montiert hat, wurde vom Betreiber aufbewahrt, darf die Tür weiter als Brandschutztür betrieben werden. Brandschutztüren sind mittels einem Schild auf der Tür gekennzeichnet. Auf diesem Schild ist die Zulassungsnummer des DIBt, der Hersteller wie auch das Herstellungsjahr eingeprägt. Fehlt dieses Schild/ Kennzeichnung oder wird entfernt so erlischt die Zulassung als Feuerschutzabschluss oder eine Zulassung lag nie vor.
Die folgenden Bestandteile sollte jede ordentlich eingebaute Brandschutztür besitzen:
- Zulassungsbescheid des Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt)
- Zulassungsschild am Türblatt
- Wartungsanleitung
- Übereinstimmungserklärung des Errichters (Montagefirma). Jener muss eine zulassungskonforme Montage bescheinigen.
Rauchschutztüren brauchen gleichermaßen ein Zulassungsschild auf dem Türblatt wie auch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugniss einer anerkannten Prüfstelle. Die Zulassung regelt hierbei auch die Montage der Tür. Brandschutztüren als auch Rauchschutztüren bilden immer eine Einheit als Bauelement bestehend aus Türblatt, Türzarge sowie Beschlägen. Feuer– wie auch Rauchschutzabschlüsse der verschiedenen Klassen erhält man in verschiedenen Materialien. Gebräuchlich ist dabei Stahl, Aluminium und Holz. Es gibt allerdings auch Mischkonstruktionen solcher Materialien. Ferner sind Brandschutzelemente aus Glas bis zu gewissen Größen möglich.